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715 24 130

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 6. Februar 2025 (715 24 130)

Basel-Landschaft · 2023-11-09 · Deutsch BL

Zeitpunkt der Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung im Betrieb / Nachweis des Lohnflusses

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Versicherte seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2024 ist demnach einzutreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Die Unia Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'679.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 6. Februar 2025 (715 24 130) Arbeitslosenversicherung Zeitpunkt der Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung im Betrieb / Nachweis des Lohnflusses Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Holger Hügel, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Unia Arbeitslosenkasse , Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung A. Der 1993 geborene A. arbeitete ab 12. Februar 2016 als leitender Projektleiter und Mitglied der Geschäftsleitung bei der B. GmbH. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen am 31. März 2023 per Ende Juni 2023 aufgelöst. A. meldete sich am 12. Juli 2023 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und am 27. Juli 2023 reichte er bei der Unia Arbeitslosenkasse (Kasse) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2023 ein. Am 5. September 2023 wurde A. in seiner bisherigen Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft (Handelsregister) gelöscht. Nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse des Versicherten lehnte die Kasse mit Verfügung vom 9. November 2023 seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 12. Juli 2023 ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass im Zusammenhang mit der arbeitgeberähnlichen Stellung bei der B. GmbH kein Lohnfluss habe nachgewiesen werden können. An dieser Argumentation hielt sie im Ergebnis auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 11. April 2024 fest. Mit Blick auf das im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichte Schreiben des Handelsregisters vom 22. August 2023, wonach am 7. August 2023 die Anmeldung zur Löschung des Handelsregistereintrags des Versicherten erfolgt sei, sei ab diesem Datum kaum mehr von einer Missbrauchsgefahr betreffend die arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb auszugehen, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder geltend gemacht werden könne. In der Folge verneinte die Kasse jedoch den Lohnfluss ab diesem Datum und wies die Einsprache ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel, am 13. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2024 aufzuheben und die Kasse zu verpflichten, ihm ab dem 26. Juli 2023 Arbeitslosentaggelder auszurichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2024 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Anspruchsbeginn und der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 25. Juli 2023 zu datieren seien. Zudem sei der Lohnfluss ausgewiesen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es seien die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin einzuholen und ihm zu Handen des Rechtsvertreters zuzustellen. Zudem sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdebegründung zu gewähren. Weiter seien ein zweiter Schriftenwechsel und eine öffentliche mündliche Parteiverhandlung durchzuführen. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 lehnte das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers auf Ergänzung der Beschwerdeschrift ab. Es wurde ihm jedoch in Aussicht gestellt, sich nach Eingang der Vernehmlassung der Kasse im Rahmen der Replik äussern zu können. D. Am 28. Mai 2024 ging die Vernehmlassung der Kasse ein. Sie beantragte unter Hinweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte sie 86 Aktenstücke ein. E. In seiner Replik vom 3. September 2024 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Anträgen fest. Zudem liess er dem Kantonsgericht Kontoauszüge für das Jahr 2022 zukommen, aus welchen sich der Lohnfluss nachweisen lasse, und brachte vor, dass die von der Kasse beim Kantonsgericht eingereichten Akten unvollständig seien. F. Mit Duplik vom 3. Oktober 2024 bestätigte die Kasse ihren Abweisungsantrag und ihre Standpunkte und stellte die vom Beschwerdeführer monierten vollständigen Akten zu. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 8. November 2024 auf eine weitere Stellungnahme und hielt an der bisherigen Begründung fest. G. An der heutigen Parteiverhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter teil. Der Beschwerdeführer hielt an den bisherigen Vorbringen fest. Als Zeuge wurde C. in seiner Funktion als Treuhänder/Buchhalter der B. GmbH befragt. Auf die Ausführungen im Rahmen der Parteiverhandlung wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Versicherte seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2024 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2023 zu Recht ablehnte. Massgeblich ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids (11. April 2024) entwickelt hat (BGE 129 V 1). 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.2 Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses jedoch ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2018, 8C_102/2018, E. 6.2 mit Hinweisen; vgl. auch Barbara Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 267 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 3.3 Zu beachten gilt es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter, dass von der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nur arbeitgeberähnliche Personen selbst und deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatten, nicht jedoch andere Verwandte ausgeschlossen sind (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: III. und IV. öffentlichrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 28. November 2006, C 146/06, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Das geforderte Ausscheiden aus dem Betrieb muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können, welche keinen Zweifel am definitiven Austritt aus der Firma übriglassen. Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf abgestellt, ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden ist. Denn erst mit der Löschung des Eintrags ist das Ausscheiden der arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma für aussenstehende Dritte erkennbar (Urteil des EVG vom 3. April 2006, C 267/04, E. 4.2 mit Hinweisen). Widersprechen die tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig und nachweislich dem Handelsregistereintrag, ist von ersteren auszugehen. Kann z.B. der tatsächliche Rücktritt in zeitlicher Hinsicht anhand eines Beschlusses der Generalversammlung (Rücktritt aus dem Verwaltungsrat) oder einer notariellen Urkunde (z. B. Übertragung der GmbH-Stammanteile an Drittperson) nachgewiesen werden, ist bereits dieser Zeitpunkt für das definitive Ausscheiden entscheidend (Weisung "AVIG-Praxis ALE" des Staats-sekretariats für Wirtschaft [SECO] B28). 4.1 Die arbeitgeberähnliche Stellung kann auf drei Gründen beruhen: Auf der Eigenschaft als Gesellschafter, auf einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder auf der Teilhabe an der Betriebsleitung. Was insbesondere die Teilhabe an der Betriebsleitung betrifft, fallen nicht nur die formellen Organe eines Arbeitgebers unter den Betriff des Mitglieds eines obersten, betrieblichen Gremiums. Es ist vielmehr von einem materiellen Organbegriff auszugehen, wonach jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, welche Entscheidungsbefugnisse dem Betroffenen aufgrund der betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen (BGE 122 V 270 E. 3). Massgebend ist mithin die faktische Einflussmöglichkeit im konkreten Betrieb. Keine Prüfung des Einzelfalls ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR] vom 30. März 1911) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2 Umgekehrt ist bei kleineren Betrieben mit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen unter Umständen ein massgebender Einfluss auf die Entscheidungen eines Unternehmens auch ohne formelle Zeichnungsberechtigung und ohne Handelsregistereintrag möglich. Allerdings ist in diesen Einzelfällen eine tatsächliche und insbesondere immer auch massgebende Einflussnahme (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) konkret nachzuweisen. Sie kann beispielsweise nicht schon alleine aufgrund der verwandtschaftlichen Verhältnisse angenommen werden. So verneinte beispielsweise das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 13. August 2008 (AL 2008.00169) das Vorliegen einer massgebenden Einflussnahme der Mutter, die ihre Stammeinlagen auf ihre beiden Söhne übertragen hatte, mit der Argumentation, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse keine Mitbeteiligung dargetan sei. Auch im Fall einer versicherten Person, deren Sohn Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsführer war, sah das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich keinen Anlass, aufgrund verwandtschaftlicher Verflechtungen eine arbeitgeberähnliche Stellung der Mutter anzunehmen, obschon der ihr entrichtete Monatslohn für Sekretariatsarbeiten mit Fr. 6'950.-- relativ hoch bemessen und sie phasenweise gar die einzige Lohnbezügerin gewesen zu sein schien (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 22. März 2010, AL 2008.00295). 5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 144 V 427 E. 3.2). Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2021, 8C_288/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2020 MV Nr. 3, E. 3.3.1). 5.2 Das Gericht darf im Beschwerdefall eine Tatsache als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es nach dem vorstehend Gesagten Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 6.1 Zunächst ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung aufgegeben hat. 6.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich diesbezüglich auf ein im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichtes Schreiben des Handelsregisters vom 22. August 2023. Demnach sei am 7. August 2023 die Anmeldung zur Löschung des Handelsregistereintrags des Beschwerdeführers erfolgt. Deshalb sei ab diesem Zeitpunkt eine Missbrauchsgefahr praktisch ausgeschlossen, weshalb der Anspruch auf Taggelder ab diesem Tag entstehen könnte. Der Beschwerdeführer widersprach dieser Auffassung und hielt fest, dass nicht erst das Datum des Eingangs des Antrags auf Löschung seiner Zeichnungsberechtigung beim Handelsregister zur endgültigen Aufgabe der arbeitsgeberähnlichen Stellung in der B. GmbH geführt habe. Diese sei mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25. Juli 2023 zur Übertragung der Stammanteile und zur Löschung seiner Zeichnungsbefugnis zusammen mit dem bereits zuvor erfolgten faktischen Ausscheiden aus der B. GmbH per 30. Juni 2023 erfolgt. 6.3 Den Auszügen aus dem Handelsregister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zur Löschung des Eintrags am 5. September 2023 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien der B. GmbH war (act. 307). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen, wonach der Eintrag im Handelsregister ein einfach zu prüfendes Indiz für den Bestand einer arbeitgeberähnlichen Position im Betrieb darstellt, wäre demnach spätestens ab diesem Zeitpunkt (Löschung des Eintrags im Handelsregister) von einem definitiven Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der B. GmbH auszugehen. Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend bereits ab dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Löschung des Handelsregistereintrags des Beschwerdeführers vom 7. August 2023 davon aus, dass keine Missbrauchsgefahr mehr bestünde. Sie stellte sich damit auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer, dessen Arbeitsvertrag per 30. Juni 2023 gekündigt worden war, ab 7. August 2023 definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verloren hat. Dieser Auffassung kann auch unter Berücksichtigung der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch, sondern auch dem Risiko eines solchen zu verhindern begegnen will, gefolgt werden. So kann die Anmeldung zur Löschung des Eintrags im Handelsregister als eindeutiges Kriterium für das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Firma verstanden werden. Aufgrund dieser Erwägungen kann der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er bereits nach der Gesellschafterversammlung vom 25. Juli 2023 definitiv aus der B. GmbH ausgeschieden sei, nicht gefolgt werden. Dies umso mehr, als der schriftliche Gesellschafterbeschluss vom 25. Juli 2023 nicht ins Recht gelegt wurde. 6.4 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung in der B. GmbH per 7. August 2023 aufgegeben hat. Frühestens ab diesem Zeitpunkt hat er – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. 7.1 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens zwölf Beitragsmonaten innerhalb der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. August 2021 bis 6. August 2023 (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst (Art. 23 AVIG) zu erfolgen (BGE 131 V 444 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 7.2 Die Kasse stellte anhand der Akten fest, dass der Beschwerdeführer von 2016 bis Mitte 2023 für die B. GmbH gearbeitet hat. Soweit sie in der Folge den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneinte, weil der Lohnfluss im behaupteten Umfang nicht nachgewiesen und deshalb die Betragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt sei, erklärte sie letztlich den Nachweis der Lohnzahlung zur Anspruchsvoraussetzung, was der Rechtsprechung zuwiderläuft (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 5.3). Folglich ist von einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. August 2021 bis 6. August 2023 auszugehen. Neben der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist erforderlich, dass Lohn tatsächlich bezogen worden ist, damit der versicherte Verdienst zur Festlegung der Höhe des Taggelds bestimmt werden kann. 8.1 Bei der Ermittlung des versicherten Verdiensts gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG ist der im Bemessungszeitraum tatsächlich bezogene Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohn-abrede zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtet zu bleiben (BGE 128 V 190 E. 3a/aa). Bei Art. 23 AVIG handelt es sich im Unterschied zu Art. 13 AVIG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) um eine Bemessungsnorm. Sie bekommt nur dann die Bedeutung einer negativen Anspruchsvoraussetzung, wenn der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich Fr. 500.-- nach Art. 40 AVIV über den Bemessungszeitraum gemittelt nicht erreicht wird. Das Abstellen auf den tatsächlich ausgerichteten Lohn anstatt auf den vereinbarten Lohn wirkt sich allenfalls auf die Höhe des Taggeldes aus (Art. 22 Abs. 1 AVIG), berührt somit nicht den Anspruch an sich. Der versicherte Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind. Die Höhe des Entgelts bestimmt sich danach, was vereinbart wurde oder üblich ist unter Berücksichtigung allfälliger zwingender gesetzlicher Vorschriften (BGE 131 V 444 E. 3.2 ff). Rechtsprechungsgemäss führt die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt. Ist der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich Fr. 500.-- nach Art. 40 AVIV über den Bemessungszeitraum gemittelt nicht nachgewiesen, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 8.2 Die Beschwerdegegnerin hat vor dem Hintergrund, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B. GmbH per 30. Juni 2023 aufgelöst wurde, den Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst auf den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 festgelegt, was mit Blick auf die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in Art. 23 AVIG und Art. 37 AVIV nicht zu beanstanden ist. 8.3 Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Lohnbezug nachweisen kann. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lauten-des Post- oder Bankkonto (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2021, 8C_194/2021, E. 4.5). Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen, Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen Konto (IK; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2006, C 173/05, E.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 1.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 12. November 2021, AL.2021.00234, E. 1.3). 8.4.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid aus (N. 23), dass der Beschwerdeführer laut Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung ab 12. Februar 2026 (recte: 2016) bis 30. Juni 2023 als leitender Projektleiter/Mitglied der Geschäftsleitung bei der B. GmbH gearbeitet habe. Betreffend den Lohnfluss Juli 2022 bis Dezember 2022 hielt sie fest, dass er unter Berücksichtigung der Lohnabrechnungen 2022 insgesamt einen Bruttolohn von Fr. 130'000.-- jährlich erzielt habe, welcher mit dem Einkommen gemäss IK-Auszug und den Lohnmeldungen an die Suva übereinstimme. Auch entspreche der jährliche Nettolohn von Fr. 114'251.-- gemäss Lohnausweis 2022 dem deklarierten Einkommen in der Steuererklärung 2022. Weiter sei der Nettolohn von Fr. 114'251.-- gemäss den Kontoblättern des Kontokorrent-Kontos 2120 des Beschwerdeführers und des Geschäftskontos 5000 am 31. Dezember 2022 verbucht worden. Dennoch könne als nachgewiesener Lohnfluss "mit letzter Bestimmtheit" nur anerkannt werden, wenn die auf dem Kontokorrent-Konto 2120 des Beschwerdeführers verbuchten Beträge effektiv per Bankkonto bezahlt oder die Löhne nachweislich oder nachvollziehbar als Barauslagen verbucht worden wären. Gemäss den Buchhaltungsunterlagen sei der Lohn nicht per Bankkonto ausbezahlt worden. Aufgrund der Angaben in der Bilanz 2021 bestünde kein Konto Kasse (Barguthaben), über welches Löhne verbucht worden wären. Weitere Buchhaltungsunterlagen, welche den Lohn für das Jahr 2022 belegen würden, lägen der Kasse nicht vor. Auch die Gutschriften der Arbeitgeberin auf das Privatkonto des Beschwerdeführers bei der D. von insgesamt Fr. 50'210.-- könnten nicht eindeutig als Lohn erkannt werden. Da als Nachweis für den Lohnfluss weder Arbeitsverträge noch Lohnabrechnungen noch Lohnquittungen noch AHV-Lohnblätter oder Steuererklärungen geeignet seien, sei eine tatsächlich erfolgte Lohnentrichtung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt und der Lohnfluss für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 sei nicht schlüssig nachgewiesen. In Bezug auf den Lohnfluss von Januar 2023 bis Juni 2023 stehe fest, dass ihr der Lohnausweis 2023 vorliege, welcher einen Lohn von Fr. 72'000.-- und eine Bonuszahlung von Fr. 316'853.28 bescheinige. Der Lohn in Höhe von Fr. 72'000.-- stimme mit den Lohnabrechnungen Januar 2023 bis Juni 2023 überein. Die Bonuszahlung in Höhe von Fr. 316'853.28 könne den Lohnabrechnungen hingegen nicht entnommen werden. Dem eingereichten Kontoauszug des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der D. könnten fürs Jahr 2023 zwar Gutschriften seitens der B. GmbH entnommen werden, namentlich insgesamt Fr. 344'971.33. Diese würden aber nicht mit den Auszahlungsbeträgen gemäss den Lohnabrechnungen übereinstimmen. Sie seien somit nicht eindeutig Lohnüberweisungen und könnten dem Nachweis des Lohnflusses nicht zugrunde gelegt werden. Zudem seien diese Überweisungen nicht als Löhne deklariert worden und es sei unklar, für welche Monate diese ausbezahlt worden seien. Es lägen damit keine Nachweise für den Lohnfluss für das Jahr 2023 (keine Buchhaltungsunterlagen, kein Einkommen im IK-Auszug) vor, welche die überwiesenen Beträge mit einem entsprechenden Gegenkonto belegen würden. Da auch die auf das Privatkonto des Beschwerdeführers einbezahlten Gutschriften der Arbeitgeberin nicht eindeutig als Löhne erkannt werden könnten, sei der Lohnfluss für das Jahr 2023 nicht nachgewiesen. Zusammenfassend sei nicht erstellt, dass tatsächlich Lohn entrichtet worden und der Lohnfluss schlüssig nachgewiesen sei. Folglich könne innerhalb des Bemessungszeitraums für den versicherten Verdienst vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 kein Lohn angerechnet werden, weshalb der versicherte Verdienst Fr. 0.-- betrage. 8.4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass ein Lohnfluss zu bejahen sei. Er habe eine Kreditkarte des Geschäfts besessen und damit seine privaten Auslagen bezahlt. Die privaten Rechnungen habe er über das Bankkonto der B. GmbH beglichen. Zudem seien alle Zahlungen privater Natur – wie auch der Nettolohn – buchhalterisch auf sein Kontokorrent-Konto 2120 verbucht worden. Dieser Modus bestätige das Vorliegen des Nettolohns. In Rahmen der Replik reichte der Beschwerdeführer einen Auszug im Umfang von 32 Seiten des Kontokorrent-Kontos 2120 ein und machte geltend, dass daraus mehr Buchungen ersichtlich seien, welche als Lohn angesehen werden können. Auch während der Parteiverhandlung hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen betreffend die Lohnbezüge fest und liess auf Befragung verlauten, dass er nach der Matura ein Wirtschaftsstudium an der E. begonnen, aber nicht abgeschlossen habe. Zusammen mit seinem Vater habe er die B. GmbH gegründet. Er sei vor allem in der Projekt- und Einsatzplanung auf Baustellen tätig gewesen. Die Firma habe sich gut entwickelt und habe auch wegen der Corona-Pandemie keinen kompletten Einbruch erlitten. Zur Lohnerhöhung im Jahr 2021 äusserte er, dass die Firma im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mit der F. AG einen grossen Gewinn erzielt habe, welcher die Lohnerhöhung gerechtfertigt habe. Ob sein Kontokorrent-Konto 2120 bei seinem Austritt aus der Firma Ende Juni 2023 saldiert worden sei, wisse er nicht genau. Er habe nach dem 1. Juli 2023 weder Zugriff auf die Geschäftskonten noch Einblick auf die Geschäftstätigkeit gehabt. Deshalb könne er nicht sagen, ob die Abschlüsse der Jahre 2022 und 2023 zwischenzeitlich vorliegen würden. 8.4.3 Im Rahmen der Parteiverhandlung wurde auch der ehemalige Buchhalter der B. GmbH, C. , als Zeuge befragt. Er äusserte sich sinngemäss dahingehend, dass er den Geschäftsabschluss des Jahres 2020 gemacht habe. Danach habe er nicht mehr für die Firma B. GmbH gearbeitet. Die Buchhaltung sei ab 2021 durch die G. erledigt worden. Zur Geschäftsentwicklung könne er nicht viel sagen, die Tendenz sei aber eher positiv gewesen. 8.5 Zu prüfen ist, ob der Lohnfluss mit Bank- oder Postbelegen nachgewiesen werden kann. Diesbezüglich ist vorweg auf den zwischen der B. GmbH und dem Beschwerdeführer geschlossenen und ab 1. Januar 2022 gültigen Arbeitsvertrag hinzuweisen. Dem Vertrag ist unter anderem zu entnehmen, dass der Lohn dem Kontokorrent-Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben werde. Dieser verfüge über eine Bankkarte der Arbeitgeberin, welche er während dem jeweiligen Geschäftsjahr für private Bezüge einsetzen dürfe. Diese Bezüge würden buchhalterisch dem Kontokorrent-Konto des Beschwerdeführers belastet. Von den Lohnzahlungen würden die Prämien der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO, ALV, BVG) sowie die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung abgezogen. Diese Angaben im Arbeitsvertrag wurden auch vom Treuhandbüro G. am 4. Januar 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigt. Die Buchhalterin H. betonte, dass der Beschwerdeführer eine Kreditkarte von der B. GmbH besessen habe, mit welcher er seine privaten Auslagen habe begleichen können. Zusätzlich seien auch private Rechnungen über das Bankkonto des Geschäfts beglichen worden. Sämtliche Zahlungen privater Natur seien buchhalterisch auf das Kontokorrent-Konto des Beschwerdeführers verbucht worden. Auch der Nettolohn sei – gemäss den beigeschlossenen Lohnübersichten – jeweils Ende Jahr auf dieses Konto verbucht worden. 8.6.1 Gemäss den Lohnabrechnungen für das Jahr 2022 verdiente der Beschwerdeführer brutto Fr. 130'000.-- (bzw. Fr. 10'833.34 pro Monat) und netto Fr. 114'251.-- (bzw. Fr. 9'520.93 pro Monat). Der Bruttolohn von Fr. 130'000.-- entspricht den Angaben im schriftlichen Arbeitsvertrag betreffend den Bruttojahreslohn ab 1. Januar 2022 (vgl. act. 274). Zum Nachweis des Lohnflusses reichte der Beschwerdeführer Auszüge seines Kontokorrent-Kontos 2120 für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 ein. Daraus geht hervor, dass am 31. Dezember 2022 der Betrag von Fr. 114'251.-- (Nettolohn) vom Geschäftskonto der B. GmbH 5000 – wie im Arbeitsvertrag explizit aufgeführt – auf das Kontokorrent-Konto 2120 des Beschwerdeführers übertragen wurde. Dieser Eingang stimmt mit dem damaligen Lohn gemäss Lohnabrechnungen von Juli 2022 bis Dezember 2022 überein. Unter Ziffer 29 des angefochtenen Einspracheentscheids anerkannte auch die Beschwerdegegnerin, dass diese Löhne mit dem entsprechenden Eintrag im IK-Auszug sowie den Lohnmeldungen bei der Suva und der Vorsorgeeinrichtung übereinstimmten. Soweit die Kasse an gleicher Stelle ausführte, dass der Nettolohn von Fr. 114'251.- - gemäss den Kontoblättern des Kontokorrent-Kontos 2120 und des Geschäftskontos 5000 am 31. Dezember 2022 verbucht worden sei, so trifft diese Aussage nur bezüglich der Buchung auf das Kontokorrent-Konto 2120 zu. Eine Verbuchung dieses Betrags auf dem Kontoblatt des Geschäftskontos 5000 ist hingegen nicht ersichtlich. Weiter finden sich in den Akten Gutschriften auf das Privatkonto des Beschwerdeführers bei der D. . Demnach überwies die B. GmbH dem Beschwerdeführer am 16. November 2022 den Betrag von Fr. 50'000.-- und am 22. November 2022 einen solchen von Fr. 210.--. Der Beschwerdeführer wies weiter auf unterschiedliche Positionen im Kontokorrent-Konto 2120 hin, welche den Lohnfluss bestätigten, wie zum Beispiel die Bezahlung eines Arzthonorars am 10. Juni 2022 oder einen Einkauf bei I. am 18. Juli 2022 und eine Überweisung ans J. am 30. August 2022. 8.6.2 Im Jahr 2023 (Januar 2023 bis Juni 2023) bezog der Beschwerdeführer einen Monatslohn von brutto Fr. 12'000.-- bzw. Fr. 10'755.30 netto. Im Lohnausweis 2023 wird der Bruttolohn auf Fr. 12'000.-- beziffert. Weiter ist im Lohnausweis 2023 eine Bonuszahlung von Fr. 316'853.--festgehalten. Gemäss Auszug des Privatkontos bei der D. überwies die B. GmbH dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2023 Fr. 5'000.--, am 29. März 2023 Fr. 5'000.--, am 29. Juni 2023 Fr. 300'000.-- und am 30. Juni 2023 Fr. 971.33; gesamthaft bezahlte die B. GmbH dem Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2023 einen Betrag von Fr. 310'971.23. Weitere Bankunterlagen sind für diesen Zeitabschnitt nicht eingereicht worden. 9.1 Gestützt auf diese Angaben kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach nicht erstellt sei, dass tatsächlich Lohn entrichtet worden und der Lohnfluss schlüssig nachgewiesen sei, nicht gefolgt werden. Sie nimmt unter diesen Umständen an, dass innerhalb des Bemessungszeitraums für den versicherten Verdienst vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 kein Lohn entrichtet worden sei und der versicherte Verdienst Fr. 0.-- betrage. Damit stellte sie sich letztlich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer auf den Lohn verzichtet habe, was gemäss Rechtsprechung aber nicht leichtfertig angenommen werden kann (BGE 131 V 444 E. 3.3). Sie vertrat diesbezüglich sinngemäss die Meinung, dass die Zahlungsüberweisungen an den Beschwerdeführer nicht explizit als Lohnzahlungen deklariert, nicht en bloc jeweils Ende Monat, sondern erst Ende Jahr und der Nettolohn 2023 nicht mit dem Lohnausweis 2023 übereinstimmt. Es trifft zu, dass die Überweisungen der B. GmbH nicht explizit als Lohn bezeichnet worden sind. Die Beschwerdegegnerin verkennt dabei jedoch, dass die Deklaration des Zahlungsgrunds für Überweisungen nicht obligatorisch ist. Zudem darf wohl davon ausgegangen werden, dass Überweisungen der Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer vermutungsweise als Lohn gelten. Dies auch dann, wenn der Betrag nicht "en bloc" Ende Monat, sondern Ende Jahr überwiesen wird. Der Lohn muss lediglich überprüfbar sein, was aufgrund der eingereichten Bankbelege aber weitestgehend möglich ist. Damit gilt der Lohnfluss als nachgewiesen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2021, 8C_194/2021, E. 4.5). Überdies stellen der aktuelle IK-Auszug und die Steuererklärungen 2022 starke Indizien dafür dar, dass Lohn bezogen worden ist. Bei dieser Beweis-lage ist es nicht Sache des Beschwerdeführers, einen weitergehenden Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den überwiesenen Beträgen um Lohnzahlungen handelt. Vielmehr wäre die Kasse verpflichtet gewesen, näher darzulegen, welchen anderen Zweck die Zahlungen gehabt haben sollen. Ein konkreter anderer Zahlungszweck wird aber von der Kasse nicht bezeichnet und ist auch nicht ersichtlich. 9.2 Festzuhalten ist, dass die dem Beschwerdeführer von der B. GmbH überwiesenen Beträge teilweise nicht kongruent mit dem vertraglich vereinbarten Lohn und den Angaben in den Lohnausweisen sind. Diese Unstimmigkeiten sind gegebenenfalls über den versicherten Verdienst auszugleichen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3). Die Quantifizierung des versicherten Verdiensts ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren durch das Kantonsgericht vorzunehmen, sondern durch die Vorinstanz. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid den Lohnfluss als nicht nachgewiesen erachtete, nachdem sie die von der zuständigen Treuhandfirma eingeforderten Buchhaltungsunterlagen wie zum Beispiel die Bilanz- und Erfolgsrechnung der Jahre 2022 und 2023 nicht innert Frist erhalten hatte. Auch zu den im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer eingereichten 32 Seiten seines Kontokorrent-Kontos 2120, durch welche der Lohnfluss nachgewiesen werden sollte, liess sich die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort vernehmen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art, 43 ATSG) die Höhe den versicherten Verdienst eruiert. Sie wird dabei sämtliche erforderlichen Unterlagen wie zum Beispiel die Abschlüsse der Jahre 2022 und 2023 mit Bilanz und Erfolgsrechnung bei der B. GmbH bzw. bei deren Treuhandfirma einholen und den versicherten Verdienst neu berechnen müssen. 9.3 Aus dem Gesagten folgt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. August 2021 bis 6. August 2023 einer beitragspflichtigen Beschäftigung bei der B. GmbH nachgegangen ist und dafür nachgewiesenermassen Lohn bezogen hat. Die Beschwerde wird folglich in diesem Sinne gutgeheissen und die Angelegenheit zur Berechnung des versicherten Verdiensts und zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Kasse zurückgewiesen. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. auch § 20 Abs. 2 VPO). 10.2 Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG und § 21 Abs. 1 VPO). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt für den bundesrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung auch ein formelles Obsiegen in dem Sinne, dass der Beschwerde führenden Person durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben (BGE 132 V 215 E. 6.2). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, hat diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Gemäss Honorarnote vom 6. Februar 2025 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei einem Aufwand von 23,92 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen (inkl. Fahrspesen und Kleinspesenpauschale von 3 %) von insgesamt Fr. 200.20 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer ein Honorar von Fr. 6'679.90 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Kasse hat demnach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'679.90 auszurichten. 11. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 11. April 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Unia Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'679.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.